Mit der Schutzimpfung Quarantäne als Kontaktperson vermeiden
Utl: Vollständig Immunisierte müssen nicht 14 Tage in Quarantäne
Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass im Kampf gegen die Pandemie das Absondern von infizierten Menschen und von Personen, die Kontakt mit Infizierten hatten, erlaubt ist. Oberösterreich setzt hier die Quarantäne-Vorgaben des Bundes um, die die Kontaktpersonennachverfolgung regeln.
„Wenn man jedoch einen vollständigen Impfschutz nachweisen kann, können die zu treffenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen der Behörden abgeschwächt werden. So müssen gemäß den Bundesregelungen vollständig geimpfte Personen bei engem Kontakt mit nachweislich positiven Personen nicht zwei Wochen isoliert werden“, hebt Landeshauptmann-Stellvertreterin und Gesundheitsreferentin Christine Haberlander einen weiteren Vorteil der Corona-Schutzimpfung – neben der hohen Wirkung vor schweren oder gar tödlichen Verläufen der gefährlichen Viruserkrankung – hervor.
Die Regelungen im Detail:
Es wird zwischen Kontaktpersonen der Kategorie I und II unterschieden. Kontaktpersonen I, also Personen mit einem hohen Risiko sich selbst angesteckt zu haben, müssen 14 Tage in Quarantäne. Jene der Kategorie II, also mit einem niedrigeren Risiko, werden natürlich auch von den Behörden erfasst, müssen aber nicht zwingend abgesondert werden. Sie werden zu einer PCR-Testung eingeladen und zur Überwachung des eigenen Gesundheitszustandes sowie Einschränkung nicht notwendiger Kontakte aufgefordert.
Geimpfte Kontaktpersonen, die bereits den vollen Impfschutz (eine Impfung bei Johnson&Johnson, zwei Impfungen bei allen anderen Impfstoffen), können von den Gesundheitsbehörden als Kontaktpersonen der Kategorie II eingestuft werden.
Die Vorgaben sind im Dokument „Behördliche Vorgangsweise bei SARS-CoV-2 Kontaktpersonen: Kontaktpersonennachverfolgung“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abrufbar.
Foto: Land OÖ, Verwendung mit Quellenangabe